AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

von

VASEMA GmbH

1. Allgemeines

1.1 Allen gegenwärtigen und künftigen Angeboten, Kundenbestellungen, Vertragsanbahnungen, Verträgen bzw. Vertragsabschlüssen, Lieferungen und Leistungen liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“ genannt) zugrunde, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Abweichende Vereinbarungen und alle mündlich abgegebenen Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bzw. unserer schriftlichen Bestätigung.

1.2 Sämtliche Bedingungen des Käufers, insbesondere Allgemeine Einkaufsbedingungen oder in Bestellungen oder sonstigen Dokumenten des Käufers aufscheinende Bedingungen, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Stillschweigen auf unsere Bedingungen oder Entgegennahme unserer Lieferungen gelten als Genehmigung unserer Bedingungen, selbst wenn der Käufer ausdrücklich zu seinen Bedingungen bestellt hatte.

1.3 Diese AGB gelten auch für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes („KSchG“), sofern nicht zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen oder nachfolgend Abweichendes geregelt ist.

2. Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

2.2 Wird die Ware zur Abholung bereitgestellt bzw. die Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Käufer vorher eine Auftragsbestätigung zugeht, so kommt der Vertrag unter Geltung der vorliegenden AGB spätestens durch die Abholung der Ware bzw. Annahme der Lieferung zustande.

2.3 Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen oder einem Angebot enthaltenen Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten sind nur annähernd maßgebend (Richtwerte) und als solche nicht verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder zugesichert sind. Technische Änderungen und Designänderungen bleiben vorbehalten.

2.4 An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Rechte vor, insbesondere das Eigentums- und Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, soweit dies nicht für das Hereinholen eines Auftrags notwendig ist. Zu Angeboten gehörige Entwürfe, Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen jederzeit, im Übrigen dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.

2.5 Die Ausfuhr unserer Erzeugnisse nach Ländern außerhalb der Europäischen Union ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung gestattet.

3. Preise und Zahlungen

3.1 Die Preise sind freibleibend. Sie verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer, für Bereitstellung zur Abholung durch den Kunden bzw. Lieferung frei Werk, einschließlich Verpackung. Die Mehrwertsteuer wird zu dem jeweils gültigen Satz zusätzlich berechnet.

3.2 Die Preise beruhen auf den Kostenfaktoren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; wir behalten uns vor, die Preise entsprechend anzupassen, wenn sich diese Kostenfaktoren (Material und Hilfsstoffe, Löhne, gesetzliche Abgaben usw.) bis zur Lieferung ändern. Dies gilt nicht für Verbraucher im Sinne des KSchG.

3.3 Der Kaufpreis ist zahlbar per Vorkasse binnen 3 Werktagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

3.4 Wechsel können nur mit unserer vorherigen Zustimmung gegeben werden. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Diskont und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Ein Skontoabzug ist bei Zahlung mit Wechsel ausgeschlossen.

3.5 Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, werden vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank geschuldet. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG, betragen die Verzugszinsen 4 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, maximal jedoch den höchstzulässigen gesetzlichen Betrag.

3.6 Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder wird ein vom ihm ausgestellter Scheck oder ein Eigenakzept nicht eingelöst oder werden sonstige Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt, oder bestehen aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Käufers, so sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenstehenden einschließlich nicht fälliger Rechnungen zu fordern, auch soweit hierfür bereits Schecks oder Wechsel gegeben worden sind, und für sämtliche noch ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen. Unsere sonstigen Rechte, insbesondere das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, bleiben unberührt. Der Käufer kann die Geltendmachung dieser Rechte durch Stellung einer für uns akzeptablen angemessenen Sicherheit abwenden.

4. Bereitstellungszeitpunkt bzw. Lieferzeit

4.1 Bereitstellungstermine, Bereitstellungsfristen, Liefertermine und Lieferfristen werden nach bestem Wissen und so genau wie möglich in der Auftragsbestätigung angegeben. Sofern Termine und Fristen durch uns nicht ausdrücklich schriftlich garantiert werden, sind alle diesbezüglichen Informationen ungefähre Angaben und als solche unverbindlich. Sofern der Beginn der Bereitstellungsfrist oder der Lieferfrist von uns nicht gesondert festgelegt wurde, beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang des Kaufpreises, einer vereinbarten Anzahlung oder beizubringenden Sicherheit.

4.2 Sofern der Käufer nach unserer Auftragsannahme Änderungen verlangt und wir diese zur Gänze oder teilweise akzeptieren, beginnt die Lieferfrist frühestens mit dem Datum der neuerlichen schriftlichen Auftragsbestätigung zu laufen.

4.3 Die Bereitstellungsfrist bzw. Lieferfrist gilt in jedem Fall als eingehalten, wenn die Ware am letzten Tag der Bereitstellungsfrist im Werk zur Abholung bereitgehalten wird bzw. die vereinbarte Lieferung unser Werk am letzten Tag der Lieferfrist verlassen hat.

5. Abholung, Lieferung, Verzug, Gefahrenübergang

5.1 Grundsätzlich gilt als vereinbart, dass der Käufer die frei Werk bereitgestellte Ware abholt und verpflichtet ist, diese abzunehmen. Der Käufer kommt in Verzug, wenn er oder das von ihm beauftragte Transportunternehmen die zur Abholung bereitgehaltene Ware nicht am Bereitstellungstag bzw. am letzten Tag der Bereitstellungsfrist vollständig übernimmt. Sofern nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ein früherer Zeitpunkt maßgeblich ist, geht die Gefahr eines zufälligen Nachteils mit der Übergabe der Ware an den Käufer bzw. das von ihm beauftragte Transportunternehmen auf den Käufer über (Gefahrenübergang). Der Käufer ist für eine angemessene Transportversicherung selbst verantwortlich.

5.2 Wurde abweichend von Punkt 5.1. Versand durch VASEMA GmbH vereinbart, erfolgt die Lieferung frei Werk, somit auf Kosten und Gefahr des Käufers, und ausschließlich zu den jeweiligen Konditionen und Transportversicherungsbedingungen des von VASEMA GmbH beauftragten Transportunternehmens. Sofern nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ein früherer Zeitpunkt maßgeblich ist, geht die Gefahr eines zufälligen Nachteils mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Käufer über (Gefahrenübergang). Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

5.3 Der Käufer hat die Ware nach §§ 377 ff UGB zu untersuchen und Mängel einschließlich Transportschäden, Unvollständigkeit der Waren, Abweichungen von der Auftragsbestätigung und Falschlieferungen unter Angabe der konkreten Beanstandung zu rügen (spezifizierte Rüge). Kommt der Käufer  dieser Untersuchungs- und Rügepflicht nicht innerhalb angemessener Frist nach, verliert er das Gewährleistungsrecht, das Recht auf Schadenersatz sowie das Recht, einen Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware geltend zu machen. In Ansehung des hier vertriebenen Produkts ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie spätestens binnen 5 Werktagen an VASEMA GmbH abgesendet wird. Bei offenen Mängeln beginnt diese Frist mit dem Tag des Einlangens der Ware am Bestimmungsort und bei versteckten Mängeln mit dem Tag, an dem der Mangel entdeckt wurde oder aufgrund von Fahrlässigkeit unentdeckt blieb. Bei versteckten Mängeln wird angenommen, dass diese binnen einer Frist von 1 Monat nach Einlangen der Ware am Bestimmungsort erkennbar sind, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass es unzumutbar war, die versteckten Mängel innerhalb dieses Zeitraums zu erkennen. Ansprüche wegen mangelhafter, unrichtiger oder unvollständiger Lieferung einschließlich Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die sich nach diesem Punkt 5.3 ergebenden Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht erfüllt. Auf Verbraucher im Sinne des KSchG findet dieser Punkt 5.3 keine Anwendung.

6. Eigentumsrechte, Sicherheiten, Verwertung

6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung) unser Eigentum (Vorbehaltsware).

6.2 Der Käufer kann die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes jedoch weiterveräußern. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware zugunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen.

6.3 Kommt der Käufer uns gegenüber in Verzug oder tritt eine erhebliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein, so sind wir ohne weiteres berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und anderweitig freihändig zu veräußern. Der Käufer tritt bereits zum Vertragsabschluss sämtliche zukünftigen Forderungen, die ihm mit Bezug auf die Vorbehaltsware gegen Dritte zustehen, an uns ab. Wir sind berechtigt, die Abtretung dem Drittschuldner anzuzeigen und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer verpflichtet sich, uns den Zutritt zu seinen Räumen zum Zwecke der Besitznahme der Vorbehaltsware zu gestatten.

6.4 Der Käufer verpflichtet sich, uns auf Anforderung unverzüglich Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und an abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Drittschuldner namhaft zu machen. Im Fall des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten und uns bei der Geltendmachung unserer Rechte zu unterstützen, insbesondere seinerseits die notwendigen Rechtsbehelfe zur Wahrung unserer Rechte zu ergreifen.

6.5 Für den Fall der Rücknahme der Waren bzw. anderweitiger freihändiger Veräußerung aufgrund von Zahlungsverzuges des Käufers sind wir berechtigt, vom Käufer für die Dauer dessen Besitz und Nutzungszeit eine Leihgebühr in branchenüblicher Höhe zu verlangen. Darüber hinaus geht ein Mindererlös bei anderweitigem Verkauf zu Lasten des Käufers. Leihgebühr bzw. Mindererlös können von uns mit dem vom Käufer geleisteten Teilzahlungen verrechnet werden.

6.6 Der Käufer, der Unternehmer ist, ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Unternehmers zu versichern und tritt bereits zum Vertragsabschluss etwaige zukünftige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Untergangs oder Verschlechterung der Vorbehaltsware an uns ab.

6.7 Übersteigt der Wert der für uns insgesamt bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

7. Gewährleistung, Reparatur, Haftung

7.1 VASEMA GmbH leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Die Regelung nach § 924 Satz 2 ABGB, nach der bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war, wenn dieser binnen 6 Monaten nach der Übergabe hervorkommt, wird abbedungen, sodass der Käufer das Vorhandensein des Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Datum des Lieferscheins.

7.2 Die Geräte einschließlich dazugehöriger Software dürfen nur laut unseren Gebrauchsanweisungen, Bedienungsanleitungen und Lizenzbestimmungen betrieben werden. Bei unsachgemäßem Einsatz, unsachgemäßer Aufbewahrung und Pflege und Wartung bzw. Reparatur durch andere als autorisierte Vertragshändler verfällt der Gewährleistungsanspruch und ist jegliche Haftung von VASEMA GmbH für daraus resultierende Schäden ausgeschlossen.

7.3 Die Versandkosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Gewährleistungen sowie die Gefahr der Übersendung an VASEMA GmbH übernimmt der Käufer. Der Versand der Ware durch Käufer an VASEMA GmbH zum Zwecke der Durchführung der Gewährleistung hat ausschließlich unter Verwendung der Originalverpackung zu erfolgen.

7.4 Für ordnungsgemäß und fristgerecht gerügte Mängel kommen wir nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung (Austausch der Ware) oder Verbesserung (Nachbesserung, Austausch des Fehlenden) auf.

7.5 Ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung besteht nur, wenn nach unserer Entscheidung Verbesserung und Ersatzlieferung nicht erfolgen können bzw. unmöglich sind oder für uns mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre oder Verbesserung bzw. Ersatzlieferung fehlgeschlagen sind, wobei ein Anspruch auf Wandelung weiters voraussetzt, dass es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt.

7.6 Hat der Käufer oder ein Dritter eigenmächtig Nachbesserungsarbeiten vorgenommen, ist die Haftung und Gewährleistung des Verkäufers insoweit ausgeschlossen, als diese Nachbesserungsarbeiten zu weiteren Schäden geführt haben.

7.7 Wird vor der Ausführung von Reparaturen, zu deren Vornahme der Verkäufer gewährleistungsrechtlich nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, ein Kostenvoranschlag gewünscht, so ist dies ausdrücklich dem Verkäufer mitzuteilen.

7.8 Ersatzansprüche jeder Art gegen uns oder unsere Mitarbeiter infolge von leichter und grober Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, sofern rechtlich zulässig. Insbesondere gilt dieser Haftungsausschluss für Schäden wegen eines Mangels selbst, aber auch für alle wegen eines durch die Mangelhaftigkeit verursachten weiteren Schadens. Darüber hinaus ist im Falle von leichter und grober Fahrlässigkeit der Ersatz sämtlicher sonstiger Folgeschäden und indirekter Schäden wie entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung, verlorene Aufträge, Zinsverlust, Schadenersatz-zahlungen etc ausgeschlossen. Für Verbraucher im Sinne des KSchG gilt dieser Haftungsausschluss nur im Falle von leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung für Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Im Übrigen ist unsere Haftung für Schäden gegenüber Käufern, die Unternehmer sind, mit der Höhe des jeweiligen Auftragsvolumens der Bestellung, dem die mangelhafte Ware entstammt, begrenzt.

7.9 Auf Verbraucher im Sinne des KSchG finden die Regelungen in Punkt 7.1, 7.3, 7.4, und 7.5 keine Anwendung. Ein Verbraucher, der Gewährleistung durch VASEMA GmbH begehrt, hat die betreffende Ware ausschließlich unter Verwendung der Originalverpackung an VASEMA GmbH zu übersenden.

8. Vermietaufträge

8.1 Während der Mietzeit haftet der Kunde voll für das Leihgerät und hat es gegen alle üblichen Risiken zum Neuwert zu versichern. Der Kunde haftet für das Leihgerät, solange es sich in seinem Besitz oder im Besitz eines Beauftragten befindet und nicht nur für die Dauer der vereinbarten Mietzeit. Ansprüche irgendwelcher Art können nur geltend gemacht werden, wenn unsere Rechnungen voll bezahlt sind. Kostenloser Ersatz für Geräte, die während der Mietzeit einen Defekt aufweisen, wird nur geleistet, wenn das zurückgesandte Leihgerät keinen nachweisbaren Defekt aufweist, für den der Kunde verantwortlich gemacht werden kann.

9. Höhere Gewalt

9.1 Werden wir an der Einhaltung der Lieferfrist durch unvorhergesehene, außerhalb unseres Einwirkungsbereichs liegende Umstände gehindert, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden können („höhere Gewalt“, einschließlich Streik, Aussperrung, Krieg, Unruhen, Elementarereignisse, Mängel in der Energieversorgung, Fehlen von Transportmitteln oder ähnlichen Ereignissen), so verlängert sich der Liefertermin angemessen um die Zeitdauer solcher Hindernisse, sofern nicht die Leistung endgültig unmöglich wird. Im Falle der Verlängerung des Liefertermins ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern er uns eine unter Berücksichtigung aller Umstände angemessene Nachfrist zur Leistung stellt, die wir ungenutzt verstreichen lassen. Für den Fall endgültiger Unmöglichkeit oder von Unvermögen aus solchen Gründen werden wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Wir haften weiters nicht für eine verspätete oder unterlassene Erfüllung unserer sonstigen Verpflichtungen, die auf höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmung zurückzuführen sind. Dieser Punkt 9.1 gilt auch für den Fall, dass eine verspätete oder unterlassene Erfüllung unserer Verpflichtungen auf ein Ereignis höherer Gewalt bei einem unserer Lieferanten zurückzuführen ist.

10. Rücktrittsrecht für Konsumenten, Bestimmungen über die Rücksendung von Produkten

10.1 Wurde der Vertrag mit uns im Fernabsatz geschlossen und ist der Käufer Verbraucher (Konsument) im Sinne des KSchG, hat er gemäß § 5e KSchG das Recht, binnen 7 Werktagen nach Erhalt der bestellten Ware ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurückzutreten.

10.2 Tritt der Käufer nach § 5e KSchG vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug VASEMA GmbH die vom Käufer geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom Käufer auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie der Käufer die empfangenen Leistungen zurückzustellen und an VASEMA GmbH ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen. Der Käufer hat die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und sonstige Vereinbarungen

11.1 Für alle Ansprüche aus dem Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer wird als Erfüllungsort Wien vereinbart. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das sachlich für den 1. Wiener Gemeindebezirk zuständige Gericht auch örtlich bzw. international zuständig. Dies gilt auch für Verbraucher im Sinne des KSchG, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

11.2 Für alle Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.3 Wir behalten uns das Recht vor, diese AGB gelegentlich zu ändern.

11.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung tritt an deren Stelle eine solche wirksame Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt.

12. Datenschutz

12.1 Wir sind berechtigt, sämtliche Daten, die wir über den Käufer im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vom Kunden selbst oder von Dritten erhalten, im Sinne des DSG zu verarbeiten.